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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 13.08.2003 - 4 K 174/00   

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https://dejure.org/2003,7115
FG Niedersachsen, 13.08.2003 - 4 K 174/00 (https://dejure.org/2003,7115)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 (https://dejure.org/2003,7115)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. August 2003 - 4 K 174/00 (https://dejure.org/2003,7115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Jahresgrenzbetrag beim Kindergeld / Kinderfreibetrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ; § 31 Satz 1 EStG
    Sozialversicherungsbeiträge als bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages berücksichtigungsfähige Einkünfte; Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeld; Sozialversicherungsbeiträge; Jahresgrenzbetrag; Kindeseinkünfte - Bei der Ermittlung des Kindergeld-Jahresgrenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei der Ermittlung des Kindergeld-Jahresgrenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialversicherungsbeiträge als bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages berücksichtigungsfähige Einkünfte; Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1798
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.08.2003 - 4 K 174/00
    Die für die Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld gleichermaßen geltende Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gebietet es, bei der Ermittlung des Grenzbetrages von den Einkünften des Kindes Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Übernahme der Rechtsprechung des 7.Senats des Nieders.FG, Urteil v. 16.4.2003 - 7 K 723/98 Ki).

    Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 16.04.2003 7 K 723/98 Ki (FR 2003, 656), wonach bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, der Wortlaut "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt und geeignet sind" dahingehend auszulegen ist, dass nur die Einkünfte (und Bezüge) zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge, gebunden sind.

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.08.2003 - 4 K 174/00
    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht der Begriff "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, mit der Folge, dass die Sonderausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566).
  • FG Niedersachsen, 08.09.2003 - 7 K 119/02

    Auferlegung von Verfahrenskosten bei Unterschreitung des Jahresgrenzbetrags ohne

    Das sind die Einkünfte, die nicht durch Sonderausgaben (etwa Sozialversicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen bereits anderweitig zweckgebunden sind und die deshalb "zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" (so ausdrücklich § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. auch die Urteile des Nds. FG vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki, vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 und vom 15.08.2003 4 K 365/01; anders BFH vom 21.07.2000 - VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566).

    Das sind die Einkünfte, die nicht durch Sonderausgaben (etwa Sozialversicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen bereits anderweitig zweckgebunden sind und die deshalb "zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" (so ausdrücklich § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. auch gegen BFH BStBl. II 2000, 566 die Urteile des Niedersächsischen FG vom 16.04.2003 7 K 723/98 Ki, FR 2003, 856 sowie die in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteile des Niedersächsischen FG vom 13.08.2003 4 K 174/00 und vom 15.08.2003 4 K 365/01).

  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das

    In diesem Beschluss ist das BVerfG zu dem Ergebnis gekommen, dass in Höhe der Beiträge des Kindes zu seiner gesetzlichen Sozialversicherung, also auch zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung, die Einkünfte des Kindes gebunden sind, also für die Bestreitung seines Unterhalts nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht in die Bemessungsgröße für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden dürfen (so schon Nds. FG, Urteile vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 - EFG 2003, 1250; vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 - EFG 2003, 1798; vom 15.08.2003 - 4 K 365/01 - EFG 2004, 746; noch weitergehend Nds. FG, Urteil vom 20.07.1999 - 7 K 471/98 - EFG 1999, 1137).
  • FG Niedersachsen, 15.08.2003 - 4 K 365/01

    Anrechnungsumfang bei Jahresgrenzbeträgen; Zuständigkeit und Kompetenzen des

    Das Gericht folgt vielmehr dem 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki - FR 2003, 656 (so auch der 4. Senat des Nds. FG, Urteil vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 - noch nicht veröffentlicht; mit Vorbehalten zustimmend Greite, FR 2003, 865; "restlos überzeugt" Kanzler, FamRZ 2003, 1886), wonach bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, der Wortlaut "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind" dahingehend auszulegen ist, dass nur die Einkünfte (und Bezüge) zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben und gesetzliche Abzüge, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltenen Lohnsteuern, gebunden sind.
  • FG Niedersachsen, 23.05.2005 - 7 S 4/03

    Zukünftige volle Besteuerung von Rentenbezügen; Abzug von gezahlten

    Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 entschieden, dass die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig ist, und hat eine anderslautende Entscheidung des BFH aufgehoben (vgl. Presserklärung vom 13. Mai 2005 unter www.bundesverfassungsgericht.de; so schon - gegen die BFH-Rechtsprechung - Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137; vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250; vom 13. August 2003 4 K 174/00, EFG 2003, 1798; vom 15. August 2003 4 K 365/01, EFG 2004, 746; Beschluss vom 8. September 2003 7 K 119/02, EFG 2004, 408 - im Kern zustimmend Greite, FR 2003, 865; "inzwischen restlos überzeugt" Kanzler, FamRZ 2003, 1886).
  • FG Hessen, 18.11.2003 - 2 K 2342/03

    Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim

    Mit dem Grundsatzurteil des BFH vom 21.7.2000 ( VI R 153/99, a.a.O.) hält der Senat auch die Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes, bei welcher der existenzsichernde Aufwand des Kindes (wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) außer Betracht bleibt, für verfassungsgemäß (andere Ansicht: FG Niedersachen in den Urteilen vom 16.4.2003, 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250 ; Rev. anhängig unter dem BFH-Az.: VIII R 59/03 und vom 13.8.2003, 4 K 174/00, StE 2003, 654; Rev. anhängig unter dem BFH-Az.: VIII R 85/03).
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Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 05.04.2001 - 4 K 174/00   

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https://dejure.org/2001,65121
VG Saarlouis, 05.04.2001 - 4 K 174/00 (https://dejure.org/2001,65121)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05.04.2001 - 4 K 174/00 (https://dejure.org/2001,65121)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05. April 2001 - 4 K 174/00 (https://dejure.org/2001,65121)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Saarland, 31.07.2001 - 9 Q 51/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen § 124 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) und

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. April 2001 - 4 K 174/00.A - wird zurückgewiesen.
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